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64 richs, der die Staatsfinanzeii zu ordneii hatte, die unter Stephan in ein erhebliches Chaos geraten waren. Fiir Nigel als Bischof habe ein solches Verbot gegolten, und anch sein Bischofseid habe das Gelöbnis enthalten. nicht zn abalienieren.''* Hk'.hardsons Cberlegnng ist bestechend, bei näherem Znsehen aber dnrch und durch unhaltbar. Er sieht sich selber genötigt. etwas zuzugestehen, was allein schon seine These in höchstein Masse problematisch erscheinen liisst: es besteht ein wesentlicher Unlerschied zwischen der Anwendung eines Abalienationsverbots einerseits im kirchlichen und anderseits im weltlichen Bereich. Iin ersteren Fall wird die Anwendung strikt gehandhabt, iin lelzteren lässt sich die gleiche Konsequenz nicht nachweisen; .,lt is clear that, although the royal demesne was, in a sense, inalienable, there was no absolute bar upon transactions in the property ol the Crown. ‘‘ 75 Aber gerade die Tatsache. dass Rich.\rdson bier einen bestimmten Unterschied aut'zuzeigen vermag, deutet zweit'ellos darauf hin. dass wir es mit zwei sehr verschiedenen Dingen zu tun haben; dem kirchlichen Abalienationsverbot auf der einen und den Beinuhungen des Königs. zuriickzugewinnen, was ihin verloren gegangen war, auf der anderen Seite.'® Tatsächlich kann es sich nicht um die Anwendung gleicher Verordnungen handeln, sondern inn zwei völlig unterschiedliche Erscheinnngen; fiir die Kirche um ein kanonisch-rechtliches, theoretisch begriindetes und im Detail ausget'ormtes Abalienationsverbot, fur den König um cine im wesentlichen prakfische Handhabung. die durch die äussere Situation bedingt war und jeglicher durchdachten theorelischen Motivierung entbehrte. Hich.\ri)SONs These ruht auf der vorausgesetzten Cbereinstimmung zwischen kirchlicher Theorie und weltlicher Praxis; mit dem Xachweis aber, dass eine solche rbereinstimmung nicht gegeben ist. wird auch die gauze These hinfällig. Tatsächlich gibt es keine Belege dafiir, dass der Krönungseid von 11')4 ein Abalienafionsgelöbnis enthielt. — man diirfte im Gegenteil ausschliessen RiC.HARnsoN, The ('.oronation Zu Nigels Bisehot'seid siehe uben .\ninerkung 3(). RiCHAniisoN. Tlie (ioronalion Oath l.'iT. ''' Riksenreug, Inalienaliilily of .Sovereignty in Medieval Political Tliouglit too.

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