58 einem Abalienalionsverbot nicht die Rede sein. Nicht derjenige. der iiber das Eigenluni der Kirche verfiigt. gibt bier eine Versicheriing ab, dieses Eigeiituni unverletzt zu bewahreii; vielniehr nimnit der König die Kircbe in seinen Schutz nnd verpflichtet sich zu dem Beslreben, ihr Eigenlum zu bewahren. Und er gelobt nicht. einer Abalienation enlgegenzutreten, die von demjenigen vorgenommen wird, der die Verantwortung fiir das Eigentuin der Kirche friigt und dariiber vert'iigt; sondern er verpflichtet sich. die Kirche gegen äussere Angriffe zu verteidigen. durch die sie eine Einbusse erleiden könnte. Der König isf Schulzherr der Kirche; die selbständige Verwaltung ihres Eigentuins aber kann er nicht antasten. Ebenso abwegig ist es. den Ausdruck iiini rcyiii in einein Exeinpel. das Hoffmann herangezogen hat, im Sinne eines Abalienalionsverbots interpretieren zu wollen. Der französische Thronfolger Ludwig erinnerl 121() an den Krönungseid .lohanns Ohneland: Ad h(U'c, cum pruefutiis lohunnes in coronationc sun solempnitcr, prc.ut moris cst, iurusset sc iuru et consiietiidines ccclcsiac et rc(/iu An(/li(ie conservutiirum . . Hier wird also behauptet, der König babe geschworen. die iuru ct consuctudincs der Kirche und des Kiinigtunis zu wahren. Gerade die ^'erhindung voii Kirche und Kiinigtum zeigf. dass der Regriff iura nu/ni kein Abalienationsverbot iinplizieren kann. da das bei den iuru ccclcsiue von vornherein enffallen muss; denn mil der kirchlichen Eigentuinsverwallung halte der König nichls zu tun. Sein Gelöbnis. Kirche und Krone zu schiitzeu. muss demnach darauf ausgerichtel sein, Recht und Rechtsordnung aufrechtzuerhalten, imd einen gleichen Schutz gegen Angriffe oder andere unzidiissige Massnahmen von aussen fiir heide beinhallen. IGn weiteres Reispiel fiir Hop'FMANNs irrefiihrende Uberinterpretation der Quellen ist seine Darstellung zur Analyse des Königseids durch Rracton; Bracton steht da auf dem Standpunkt, dass bestimmte Dinge der Krone vorbehalten bleiben mussten: ..Er sprach freilich nicht von den iuru reyni quue non sunt (dienundu, sondern legte lediglich in recht abslrakten Wendungen dar. dass I'riedenswahrung und Rechlspflege Aufgabe der Krone seien und (>() ttOKFMANN. riiverfuisserlichkeit 427.
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