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32 lie'll antj^etuhrlen Personen sowie Bisehof Styrbjiirn von Strängnäs sind wohlhekannle Gestalten ans den heftigen innenpolitiselien Streitigkeiten in den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrlninderts.^^ ^^s handelt sich also inn Männer, die ini Reich eine zenlrale Stellung einnelinien und persönlich an dem draiiiatischen innenpolitisclien Gesclielien heteiligt sind. das eine weitreicliende Unigeslaltiing des scliwedisclien Staates mil sich brachte.^^ Wir begegnen ihnen bier als Hauptakteuren in eineni \"organg. der zu deni Beschluss von 1325 tuhrle. linden sie in eine juristische und politische Diskussion verwickelt. Diese Diskussion lässt sich indessen nicht nur als eine isolierte Krscheinung betrachten. die allein niit dieser begrenzten Bechtsrevision verkiuipl't gewesen wäre, sondern muss als eine noch I'iir uns erkennbare Auswirkung der geschichtlichen Pntwicklung und der jahrzehntelangen politischen und juristischen Bewegungen gesehen werden, die den Xährboden liir die I''ntstehung jener Gesetzgebung liildeten. deren Verwirklichung das Landrecht Magnus Erikssons werden sollte. Aus dieseiu bewegten politischen Geschehen und aus dieser Diskussion ging die .\blassung des Landrechts hervor. Woran uns der Beschluss voiii Jahre 1325 und iiberhaupt die Gesetzgebung innerhalb der Landschat'tsrechte um die zwanziger Jahre heruiu. wie wir sie — treilich höchst sporadisch —zu erkennen vermögen. .\nteil iiehnien lassen, ist nichts Geringeres als der Geburtsvorgang der neuen \’ert'assung.^'’ Ivs isl gewiss kein Zufall. dass wir gerade in dieser Zeit deni kruiiglichen .A.balienationsverbot in der Gesetzgebung begegnen. Sielie hierzii Moskn. .Striden mellan tlirger .Mafjnii.sson oeli han.s hri'xler. zu Stefan (.Staffani Horikssun besonders 113, ‘239 ff. 307 und 330. sowie zu Mafimis Nilsson besonders 302 iind 336. In tlie Hekriiftif'ung von SdmL gehen die Nanien einer staltliehen Heibe von Personen ein. die. wie es heisst, an der Kntstehung des Heehts teilgeliabt baben. Der im höehslen (Irade zweifelhafte Quellenwerl der Hekriiftigung bring! es jedoeli init sieh, dass man aus diesen N’ainen sebwerlieh irgendwelebe Folgerungen ableiten kann. selbst wenn es — wie in .SI.L III Werwogen wird Nainen mit den ..zahlreiehen anderen guten l.andsleuten" identiseh sind, die iiber die namentlieh aufgefiihrten hinaus an der Heebtsrevision im .lahre 132.'> leilgenommen haben sollen. L.xc.KUHOTH, Frihetstidens författning 0 ff und Wkstm.xn. Svenska rådet 14!» ff. an und fiir sicli nuiglieh ist. dass die darin aufgenommenen

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