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212 traiilheit nicht inir niit den kanonischen Rechtssamnilunij;en sondern anch mil deren fheoretischem Hinfergrnnd und praktischer Anwendinii’ in einem f'rosseren Znsaminenhang hat ihnen lu'f'ahrungen verinittelt. die ilirer späteren Täligkeil in Scliweden anzumerken sind.'^^ Diese Tätigkeil iinplizierte jedoch weniger die l^iidiihning irgendwelcher Nenheiten als vielmehr die Intensivieriing des kanonistischen Kinf'lnsses ant' die sehwedische Kirche. Lange sehon vor der Amtszeit dieser drei Bischöfe hahen die kanonisehen Veränsserungshestimmnngen eine erhebliche Rolle gespielf. Unsere Unlersnchung hat gezeigt. dass das Veriiussernngsverhol hinsiehtlich des Eigenlinns der Krone, das sieh naehweislieh mil der Krönimg Magnus Ladulås’ durchselzte. von der Kirche inspiriert worden ist und ein kirchliches Vorhild hatte: es gab zu jener Zeil eine abgeschlossene, durchdachte und konsecpient angewandte Regelung innerhalb der Kirche. die die königliche Gewall nur zu iihernehmen brauchte. Die Betrachtung einer Erscheinung aus der kirchlichen Rechtsordnung iu ihrer Beziehung zum welllichen Rechl vermittelt auch, soweit es Schweden anhelrit't't, einen hnndruck von der Durchschlagskrat't dieser Rechtsordnung und einen l''inhlick in einen rechtshistorischen Rezeplionsahlauf. lida liturgien i Skara stift 140; Milvedkn. 'I'radition oeh förnyelse i u]ij>salastiftets musikliv 448; Moberg, Om flersliimmig musik i Sverige under medeltiden lö f. Zum konsequenten Handeln Nils Allessons und Nils Kettilssons gemiiss kanonisehen Prinzipien siehe z.B. Lesch, En svensk kätteriprocess i början av 1300-talet 53 ff.

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