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186 sich in den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts etliche ähnlich gearlete an, die alle in die gleiche Richtung weisen.’*'’ Die Genehmigung des Kapitels lässt sich auch auf andere Weise zum Aiisdruck bringen als durch einen direklen Hinweis auf Rat und Zustimmung des Kapitels. So zum Reispiel in einem Tauschbrief vom 3. Juli 1300, wo Rischof Ysar von Strängnäs erklärt, er liabe mil Holmstan von Grodunge einen Tausch vorgenommen. Der 'raiiscb sei in Anwesenbeit des Dompropstes Johannes und des gesamten Kapitels vollzogen, dazu durch das Siegel des Kapitels bestätigt worden."*® Es ist offensichtlich, dass das Siegel bier den consensiis kennzeichnet; gegebenenfalls kann seine Anbringung auf der Urkunde auch fiir die siibscriptio stehen.^’ In bestimmten Fällen wird die Zuslimmung des Kapitels ausschliesslich durch dessen Siegel ausgedriickt. So unter anderm in Briefen von Bischof Brynolf von Skara vom 15. August 1308,^® von Bischof Styrbjörn von Strängnäs vom 7. Mai 1313^*’ und vom 4. November 1319.^“ I)S 1321. 1389. 1587. 1671. 1815. 2137. 2212. 2368. ■*® 1).S 1321: Inter hos ecinm presenti commiitncioni dominus Johannes firefiositns et totum eapituluin nostrum necnon et alii (liscrcti viri pluriini affiierunt. Jn cuius Rei testimonium si(fillum nostrum et sigillum capituli nostri . . . sunt anne.ra. Ein iilinlicties Beispiel bietet DS 984 (Ein Tauscli zwischen Biscliof Brynolf von .Skara und den Kanoniker Nils .\lgotsson 1288): presentihus viris (liseretis . . . titulo permiitacionis rite et canonice hnhuisse . . . sigilli nostri et sigilli enpituli nostri munimine roboratns. ZiJ suhscriptio siclio z.B. ohen 141. Dazii anch L.jun(;fork. Bidrag till svensk diplomatik 125 ff. .\nders Nylander, Benefiziahvesen 95. DS 1593. DS 1922. D.S 2212. — Nylander. Benefiziahvosen 94 ff und 102 nieint hinsichtlic-h der Administrations- iind Bepriisentationsbefugnisse cinen I'nterschied zwischen dein Eigentum feststellen zu können, das einerseits der Fohrica des Dorns und anderseits der bischöflichen Mensa gehörte. dergestalt dass bei der \er\valtung des letzteren der Bischof allein das Beschlussrecht hatte und ..eine Mitwirkung des Domkapitels . . . nur in einigen wenigen Fällen erw;ihnt“ werde. Wenn es sich urn .\balienationen in der hier in Betracht kommenden Zeit handelt. scheint dieses I'rleil schwerlich dem wahren Sachverlialt zu entsprechen. Im allgemeinen ist das Verfahren bei den verschiedenen Arten von Eigentum das gleiche. In vielen Fallen lässt sich uberhaiipt nicht enlscheiden. welchem Subjekt das Eigentum gehörte. aber selbst da, wo es sich offensichtlich um Eigentum der bischöflichen Mensa handelte. scheint der Bischof zumeist —wie bei der ^’eriiusserung von Eigentum der Fabrica - - mit Zustimmung des Domkapitels gehandelt zu haben, in der einen oder ande-

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