172 In einer Urkunde, die von eineni der beiden Erzbischöfe. Nils Allesson oder Nils Kettilsson (d.h. also irj^endwann in der Zeit zwischen 1292 nnd 1314). ausgestellt worden ist. wird vor^eschrieben. dass die gesefzlichen Krben einen Anspruch aul' das lOi^'entuni des Priesters haben und dass dies mil der alien Orelniin^f iibereinstinline.**' Nyländer niöcbte in dieser Besliniimin^ ein weitreichendes Erbrecht sehen. das sich auch anf Eigenluni beziebt. das I’iir kirchliclie Zweeke bestiniint ist. nnd begriindel diese Aidt'assuni' dainit. dass ..nicht ein Wort dari’iber i^esagl [werdej. was ,intuitu persone' und was .intuitu ecclesie' erworlien wurde“.*'^ Die weiteren \’orschril'ten der Urkunde lei'en jedoch den Schluss nahe. dass allein Oder jedenl'alls in der Hauptsacdie — das private Eii'entum des Priesters den Erben zugestanden wird. Sind beini Tode eines Priesters die Eelder bestellt, so soli die I'A'ide deni Naclil'olger zut'allen; ist diese bereits eingebraclit. soil der Naclifolger beanspruclien diirfen. was er fur die Aussaat beniitigt. Mans und Schliissel geliiiren iliiii. Bevor die lu'ben etwas tortsetiat't'en. sollen alle Seliulden begliclien sein. Einnaliiiien. die nacli deni Tode des Priesters eingelien, konimen iiiclit seinen I'Tben sondern seineni Naclifolger zu. Alles. was in das Iiwcntariiiin aul'geiioninien worden ist. soil zuiii besten der Kirclie fiir den Unterball des Priesters verwandl werden; auf dieses bngentuni liaben die Erben keinen Ansprucli. Die b>bbestininiungen der Landscliaftsreclite. soweit sie die 11 inlerlassenscliaft von Geistliclien betrel’l'en — sie linden sicli bei Nyländer vollständig dargestellt aber nur kurz analysiert zeigen trotz ibrer Abweicliungen voneinander. dass man zunieist daruni beiiiiilit gewesen ist. eine Greuze zwisclien deni Privateigentum des Priesters und deni Eigentuni der Kirclie zu zielien. und dass liinsichtlicli des letzteren das Abalienationsverbol ini gewissen Ausniasse beaclitet worden ist. Die Wu'seliriften in UU und VniL sind zuvor angeliilirt worden:* die \"erordnung. dass alles. 9!» HkI'TKUOAHL. .Statuta .synodalia 32 f. Ziini (diarakter dieser I’rkunde sowie zii ihreni iit)rifjen lidiall siehe Nylanukr. Benef’iziahvesen 177 f. Nylandkr, Benel'izialwcsen 177. Nylandkr, Henefiziahvesen 178 ff. ' I L KkB 14 i? VmL KkB 15. .Sielie ohen 1.53.
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