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164 Weniger luiancierte Bestimmun^'en mit dem Zweck, das Ki^'entum in der Hand der Kirche zii bewahren. finden sich in einer ganzen Anzahl von Hechten. Die Vorschriflen ans UL und \'mL. wonach ein Priester nach demanderen Land nnd bewegliche Habe besitzen soil, wenn diese dem Priester gegeben sind. wurden bereits an^efulirt.’**-' Ähnliche Formuliernngen sind aiich in SdmL und HL enthalten; der Priester ist verpfliehtet. ebensoviel zu hinterlassen. wie er beim Antreten seines Dienstes empfani,'en hat.'**’’ Aut' diese 'Fexte werden wir bei der Behandlung der priesterlichen 4'estierrähifj[keit zuriickkommen. l^s ist bezeicbnend, dass die Abalienationsvorschriften in den Hechtstexten ans Götaland klarer und detaillierler ausj'estaltel sind als in den Svealandsrechlen und dass die Bestimmuns^en in den ersteren von gewissen charakteristisehen Ausnabmen ab- ^'esehen — en^’ mit denen des kanonisehen Heclits ubereinstimmen. Cber die Ursachen eines solchen Unterscbieds zwischen Giita- und Svearecht lässt sich nichts Sicheres sagen: das Material isl nicht danach beschalten. hier irj'endwelche Klarbeit herbeizutuhren. \’ielleicht ist die Annahme zulässii,’. dass man in Giitaland einen wesentlich umfänglicheren Landbesilz hatte als in .Svealand, und dass erst grössere und stärker autgesplitterte Besitztiimer ausdriickliche Bestimmungen in den Gesetzen ertbrderlich machten.’’ Als der Landbesitz sich auf das Xotwendigste beschränkte. auf die als Bedingung fiir die Finweihung einer Kirche vorgeschriebene Mensa und Fdhricd, waren die Bestimmungen iiberflussig oder jedenfalls nicht in dem Masse unentbebrlicb. Dass Veräusserungsbestimnumgen mit direkter Ankniipfung zum kanonisehen Becht in den .Svealandsrechten fehlen. bedeutet selbstverständlich nicht. dass in diesem Teil des Landes eine grundsätzlich andere Auffassung geherrscht hätte. Die Landschaftsrechte sind ja nicht das primäre Becht der Kirche. sondern die .Sielie ol>en ■«b SdmL .\B 7; HL KkH .■) § 1. '* Vielleiclil lässl sich. ausgeliend von I,()NN'UOTH. Slatsmakl och slalsiinans ()() ff. hesonders von der Untersuchung iiher die Notiz der .\nnalen von Sigliina iiher die .Scldachl von .Sparrsätra iin .lalire 1247 {(imisit communitds victoridni libertdtis] der 1'nterschied zwisclien Svealand nnd Götaland in hesitzökononiischer Hinsicht auf eine solche Weise darlegen. dass der hetreffende 1’nferschied heini Ahalienationsverhol von daher seine Erkläning erhiill.

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