158 lief'erii, wie sich die kirchliche Ökonomie etabliert und wie ein kanonistisches Institut an etlichen Stellen seinen Kint'luss geltend inacht. Es diirlte sicli f,deichtalls daran zeigen lassen, was die Kanonistik in konkreter wie prinzipieller Hinsicht fur die nationale Hechtsentwicklung bedeutete und wie die Kirche init deni schwedisehen Staat verwuehs. PHI ESTER UM) LAIE IX DER KIRCHEXVERWAETUXCi Die ältesten erhaltenen Bestiiuiuungen fiber ^'erwaltung und Repräsentatinn kirchlichen Eigentuins und dainit zugleich aueh iiber das Abalienationsverfahren stammen aus einer Zeit. wo sieh die Kirche in Sehweden schon test etabliert hat und die Reebtsordnung der Kirche in starkem Ausmass vom kanonistischen Ideal bestimmt wird.^** Zugleich allerdinj^cs stösst man auf beträchtliche Abweichun^en vom kanonischen Recht; das betrifft vor allem die Befugnisse der Eaien hinsichtlich der kirchlichen ha^^entumsverwallung. In Bischof Brynolfs Synodalslatut fiir das Bistum Skara vom 7. Juli 1280 wird vori^eschrieben. dass das \"ermöi'en der Kirche sorgsam von zwei zuverliissigen (lemeindemitgliedern zusammen mit dem Priester verwaltet werden solle und dass diese ohne Zustimmung der iibrigen Cemeindemitglieder nichts ausleihen diirften.-^" Wenn auch der Ausdruck Kirchenaltester hier nicht vorkommt, ist es ganz offensichtlich. dass von solchen die Rede ist. Almliche Bestimmungen begegnen einem in einem wesentlich jiingeren Statut, das von Bischof Petrus in Linköping (1389 bis 1351) erlassen worden ist. Zur Celdtruhe der Kirche soil es drei Schlussel geben. von denen der Priester einen. die beiden von der (iemeinde gewählten tiitores ebenfalls je einen haben sollen. .liihr- ■'’® Die Darstellung ist in dieseni .\l)sehnitt iihersiehtlicli und heseliriinkt sieh in der Hauptsaetie aid' Hestimimingen. die geeignet sind. das Veriinssenmgsverfaliren zu lieleuehlen. Eiu vullsliindigerer Malerialnaeliweiss sowie eine rntersucluing dieser \'erli;iltnisse t'indet sieh hei XYi..4NnKR. Henef'izialwesen 190 ff. (iRONBi.AD. I‘]tf nyfunnet svenskt synodalstatut f: OnUndinus cciain. (/nod tesniirus cccicsic per duos fidcics porochiunos ecclcsic et per socerdoteiu p(irochi(dcin fidcliter custodiotiir. ncc prcsiiinant (dirpiid de tesouro eeclesie cuidom conccdere sine eonsensii paroehianorum.
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