RB 11

150 mit Sicherheit entsclieiden, wie diese lelzlere Terminologie zu einer Zeit zu inlerpretiereii ist, wo wir zahlreicdie Auswirkun^’en der kanonisch-rechllicheii Theorie iiber die Hechlssid)jekfivifät zu erkeimeii vermögeu. Es kaiiii sich iialiiiiich, vor allem in der Zeit um die .lahrhimdertmitte, um eiiieii iiaehhinkenden Spraehi^ebrauch handeln, der auf ältere Urkunden ziiriiekgelit, die man als Vorlagen benutzte. während man sich in Wirklichkeit ^'änzlicb die Auftassung der Kirche zu diesem Punkt zu eigen gemacht hatte. Wahrscheinlicher indessen ist, dass wir es mit einer Ubergangsphase zu tun hahen, während der. wie soehen angedeutet wurde. zwei grundverschiedene Betrachtungsweisen neheneinander existieren, vun denen hald die eine, hald die andere vorherr.schte. Wenden wir uns nach diesen Beobachtungen, die uns an friihem Urkimdenmaterial erkennen Hessen, wie sich der Begrilf der juristischen Person im Gegensatz zu einer älteren Rechtsauffassung heraushildete. den Landschaftsrechten zu, so linden wir diese Beohachtungen hestätigt, insofern uns hier ein Muster entgegentritt. das deutlich zeigt, dass es der Kirche gelang, in den uns erhallenen Landschaftsrechten durchweg ihrer Auffassung zum vorliegenden Gegenstand zur Anerkennung zu verhelfen. Bereils das älteste Landschaftsrecht. ^’gL I, fällt in ein Stadium, in dem die Kechtspersönlichkeit der Kirche deutlich hetont wird. auch wenn es sich dahei um wenig differenzierte Bestimmungen handelt.**’ Fiir das prästbol (Mensd, Tafel) —^gL I erwähnt keine andere Art von unheweglichem Gut —wird kein Eigentiimer angegehen; es wird nur gesagt. dass der Priesler es hewohnen solle, — eine Ausdrucksweise, die eher darauf hindeutet, dass es sich dahei um ein Verfiigungsrecht des Prieslers handelt.*' Kirchengehäude und Friedhof sind strafrechtlich geschiitzt; ihnen gegeniiher in ihrer Eigenschaft als res sacrde Gewalt anzuwenden. stellt N'ertreter der kirchliclien Institution aufgetretcn sei. So zuin Beispiel in I).S 1121(5—12201. 1(54 (121(5—1220), 294 (1236—1288), 300 (1238). SLI. \' 9 f liel>t hervor. dass der KkB in ^’gL I ein Bild zieinlich eintacher X'erluiltnisse liefere und sieh hier eine Beeinflussung durch das kanonisehe Heeht noch wenig henierkhar mache. Itinsichtlich der Bechtssuhjcktivität der Kirche s[)ielt jedoeh die kanonisch-rechtliche 'Fheorie in diesem friihen Heeht sehon eine heaehtliehe Bolie. '■ KkB 1.

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