141 slelll nun jedoch test, dass es j^ewisse M<")glichkeiten diese anf alien Hestimimnii^en heruhende Ordiuing zu vereinfachen. viMweisI auf .Johannes [Hispanus de Petestella?|," naeh dessen Meinnnj4 dieses Wrfahren nur dann beachtel werden iniisse. wenn es sich inn ^U’iissere Mutlerkirehen handelle. und die Motivierunif t'iir diese iniigliehe \'ereinfaehunj» bestehl in dein Hiinveis ant' die veriindeiien Hedingungen, unter denen die Kirehe tätiij; sei: denn als einslinals die Kirchen arm gewesen seien. wurde bei Abalienationen eine griindlichere Untersnchunj4 ^'et'ordert; da nuninehr aber die Kirehen ^rössere Eii'entiimer besässen. sei es mil der Zustimmuni4 des Kapitels im allgemeinen genuf^. Was desbalb fiber die Untersebrit't gesagt sei, die man von (ieisllichen verlange, solle t'iir die Kanoniker gelten, denn es sei nicbt nolwendig, sieb mil den Geisiliehen der betrelfendcn Kirche zu beralen; handell es sich dagegen um eine Kirche ohne Kanoniker, so wird die Zuslimmiing dessen verlangt, der in den Genuss des Ertrags aus dem Henet'izium komml.*- Der Sinn dieser Auffassung des Hostiensis scheint also darin zu bestehen, dass der Priesler, der im Gennss eines Benefiziums steht, stets seine Zustimmung zii einer Abalienalion geben soil. Der t'unf'le Abschnilt behandelt die Slrafen bei ungesetzlicber Abalienation: Et qiidc sit pociui nude (dieiuintis. Hostiensis slelll bier I'esl, die Slral'e beslehe in der Amisenihebung, sol’ern man das \’eriinsserte nicht scbnell zuruckerstaltel oder zuruckgewinni. Die gleiche Strale tril't't ebenfalls den Geistlichen. der einen ungesetzlicben Abalienationsbeschluss unlerschrieben hat. IGne iinbedeulende Sadie brauche nicht zuruckerslaltel werden. HostienSIS leg! hiernach ziemlich aust uhrlich dar. das unler einer schnellen Riickerstatlung eine solche verstanden werde. dieohne Zfigern vorgenommen wird, sobald die Kirche eine Nacht'orschung angestelll hat.’’* Geschieht das nicht, muss der Prozess eingeleilet werden. iiirarc occonoiniis cordiu c/iiscofio . . . ncc sufficit consensus, nisi intervenial suhscri/>lio . . . ” \ AN llovK, PrDlef'onuMia 47(5. Die Ziiweisiing an .I<)hamie.s Hi.spann.s de Peteslella isl nielli viillif^ .sieher. imis.s iiulessen als wahrseheinlieh angesehen werden. '- .Sninina aiirea 72S. ’■* .Siiniina aurea 728: Depositio . . . nisi celeri restitutionc. net repetilione sihi prospexit . . . ('.clerem intclligns rcstitutionem. post interpellntionem ecclcsine sine morn . . .
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=